SATZUNG
Vereinsatzung: 1. Fußballsportverein Köln 1899 e.V.
Scheibenstraße 21 A, 50737 Köln
Satzung des Gesamtverein (Version 04.07.2022)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen 1. Fußballsportverein Köln 1899 e.V.
Er hat seinen Sitz in Köln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR4419 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke, im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§2.a
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§2.b
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1 Aktive Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3.Ehrenmitglieder
Zu 1 und 2: Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen und religiösen Überzeugung werden. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen.
Über den Antrag aktiver und fördernde Mitgliedsanwärter entscheidet der Abteilungsvorstand. Fördernde Mitglieder müssen einer Abteilung angehören.
Über die Aufnahme zu 1) und 2) entscheidet die Hauptgeschäftsführung. Der Hauptvorstand wird informiert und hat 2 Wochen Vetorecht ab Information.
Bei Ablehnung hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.
Zu 3: Ehrenmitglieder des Vereins genießen alle Rechte der aktiven und fördernden Mitglieder. Sie sind zu jeder Jahreshauptversammlung als stimmberechtigte Mitglieder eingeladen. Von der Zahlung eines Beitrages sind sie befreit.
Über die Berufung entscheidet die Jahreshauptversammlung gemäß Antrag.
Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen und Abteilungsvorständen ist möglich. Bei Wahlen und Abstimmungen zählt aber nur eine Stimme.
§4 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird umgehend dem Hauptvorstand gemeldet und umgekehrt (der Hauptvorstand meldet in die Abteilung/en) Abweichendes Vorgehen kann in der Abteilungssatzung bestimmt werden.
Ein Austritt ist immer halbjährlich zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres möglich. – Radsport nur zum 31.12. Mitglieder der Handballabteilung verbleiben nach der Kündigung bis zum 30.6 bzw. 31.12. in der Mitgliedsdatei. Eine evtl. Spielberechtigung wird mit dem Austrittsdatum gelöscht und an den Verband zurückgeschickt.
§5 Mitgliederausschluss
Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Hauptvorstands.
Ausschlussgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
- handeln gegen die Anordnung des Hauptvorstandes oder gegen die Vereinssatzung
- Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
- grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
- Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.
§6 Vereinsbeitrag und Aufnahmegebühr
Der Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf Antrag des jeweiligen Abteilungsvorstands beschlossen.
Der Vereinsbeitrag geht zunächst an die Hauptkasse. Sofern nicht abweichend in der jeweiligen Abteilungssatzung bestimmt, wird der Beitrag über die Hauptkasse, per Bankeinzug, jährlich oder halbjährlich eingezogen.
Die Vereinsbeiträge werden je nach Mitglieder-Beitragszahlungen und unter Abzug der vom Hauptvorstand und den Abteilungsleitern festgelegten Ausgaben, an die Abteilungen weitergegeben.
Zur Bildung einer Rücklage kann der Schatzmeister bis zu 50% der Einnahmen des Hauptkontos, bis maximal 10.000€, zurückhalten.
Der Hauptvorstand entscheidet mehrheitlich auf Antrag der Abteilungen über die Stundung oder Erlass von Vereinsbeiträgen.
§7 Vereinsvorstand (Hauptvorstand)
Der Hauptvorstand im Sinne des §26 Abs.2 des BGB, der von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird, besteht aus dem
- Ersten Vorsitzenden
- Zweiten Vorsitzenden
- Dritten Vorsitzenden
- Hauptgeschäftsführer
- Schatzmeister
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen gemeinsam.
Zusätzlich werden zwei Kassenprüfer gewählt.
Nach vorzeitigem Ausscheiden eines Hauptvorstandsmitgliedes beschließt der Hauptvorstand innerhalb von 4 Wochen eine kommissarische Besetzung des Postens. Unter der Berücksichtigung der satzungsgemäßen Fristen und Formen wird ein kurzfristiger Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Der Hauptvorstand wird von den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern unterstützt und trifft sich im April und Oktober eines jeden Jahres und bei Bedarf, um sich über die Vereinssituation auszutauschen.
§8 Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen, aus dem Hauptvorstand, den Ehrenmitgliedern und allen anwesenden Mitgliedern.
Die Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung bei einer Anzahl von mindestens 10 erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei Beschlüssen hat jede Abteilung ein Vetorecht. Dieses kann durch den jeweiligen Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter wahrgenommen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches, unbegründetes Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder einzuberufen.
Fristen/Ablauf
Jährlich im Juni muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung mit Berichten des Hauptvorstandes stattfinden.
Für die ordentliche Jahreshauptversammlung müssen alle Mitglieder, der Hauptvorstand und die Ehrenmitglieder 4 Wochen vorher schriftlich über den digitalen Weg (E-Mail) und/oder Aushang im Schaukasten am Eingang der Bezirkssportanlage Scheibenstraße, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen werden.
Anträge sind bis 14 Tage vorher schriftlich bei einem Mitglied des Hauptvorstandes einzureichen.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Abänderungen der Vereinssatzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Für jede Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung steht. Das Protokoll wird vom Hauptgeschäftsführer erstellt und muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
§9 Abteilungen
Die Abteilungen sind an die jeweiligen Verbandsordnungen gebunden.
Die Abteilungen des Vereins verwalten sich im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung eigenständig. Die Kassenprüfung erfolgt durch den Schatzmeister und die gewählten Kassenprüfer des Gesamtvereins.
Ein Abteilungsvorstand besteht aus dem
Abteilungsleiter
Stellvertreter
Abteilungsgeschäftsführer
Abteilungskassierer
Jugendleiter (bei Jugendabteilungen)
und wird auf der im Januar einzuberufenden Versammlung der Abteilungsmitglieder für zwei Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Abteilungsversammlung in der Mitgliederdatei aufgeführt sind.
Zusätzlich sollte ein Gremium mit mindestens drei Personen aus der Jugendabteilung benannt werden, die den gewählten Jugendausschuss unterstützen.
Der Jugendleiter einer Abteilung wird bei den im Vorfeld stattfindenden Wahlen zum Jugendausschuss gewählt.
Die Einladung zur Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich, mit Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung.
Jede Abteilung hat bei ihrer Gründung eine Abteilungssatzung (Jugendordnung) aufzustellen, die vom Hauptvorstand bestätigt werden muss. Sollte keine Abteilungssatzung vorhanden sein, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§9.a Jugendabteilung
Abteilungen mit jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren, die einem Jugendsportverband angehören, müssen einen Jugendausschuss wählen und sind eine Unterabteilung.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Weitere ist in der Jugendordnung der Abteilung geregelt.
Abteilungsjugendausschuss bestehend aus dem
- Jugendleiter
- Stellvertreter
- Jugendkassierer
- Und zwei Jugendvertreter die das 16. Lebensjahr vollendet haben
Er wird von der Jugendabteilung, bestehend aus den Trainer und Betreuen, sowie den Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gewählt. Die Jugendversammlungen müssen vor den Abteilungsversammlungen stattfinden.
Zusätzlich sollte ein Gremium mit mindestens drei Personen aus der Jugendabteilung benannt werden, die den gewählten Jugendausschuss unterstützen.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Köln e.V., der es wieder unmittelbar und ausschließlich der Sportjugend Köln zur Förderung des jugendlichen Leistungssports unter Berücksichtigung der gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung weiterzuleiten hat.
§ 11 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen
§ 12 Haftung
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzsprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§13 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung
am 03.07.1937 beschlossen
- Änderung am 06.01.1975
- Neufassung durch die Mitgliederversammlung am 24.06.2015 und Änderung des Namens beschlossen.
- 1. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 1.2.2016 in §7 Vereinsvorstand (Hauptvorstand, §8 (Hauptversammlung) und §9 (Abteilungen)
- 2. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2018 in § 7 (Vereinsvorstand (Hauptvorstand))
- 3. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 25.04.2022 in den §§ 1,2,3,4,6,7,8,9 und Neuaufnahme der §§ 11,12,13
- 4.Änderung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 4.7.2022 im
§8 (Beschlussfähigkeit und Einladung digitaler Weg und Aushang)
Köln, den 4.7.2022